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BGH-Pressemitteilungen

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BVERWG-Pressemitteilungen

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Beamtenrecht – Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Im Beamtenrecht gilt der Grundsatz, dass eine einmal vorgenommene Beförderung eines Beamten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Da für eine Beförderungsentscheidung im Beamtenrecht zugleich maßgeblich ist, dass nur aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der bestmögliche Bewerber ausgewählt wird, kommt der zu treffenden Auswahlentscheidung des Dienstherrn eine hohe Bedeutung zu.

Wegen der Wichtigkeit der Einhaltung der geschilderten Grundsätze und dem wegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz bestehenden subjektiven Recht des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung ist die Auswahlentscheidung in ein genau zu beachtendes Verfahren eingebettet.

Denn trifft der Dienstherr, jedenfalls aus Sicht des Beförderungsbewerbers, eine fehlerhafte Auswahlentscheidung, so kann der jeweilige Beamte die zu seinen Ungunsten getroffene Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen.

So hat der nicht ausgewählte Bewerber die Möglichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen um seine Rechte durchzusetzen und zu verhindern, dass der Beförderungsdienstposten an einen anderen Mitbewerber vergeben wird.

Damit aber ein effektiver Rechtsschutz möglich ist, hat der Dienstherr die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. Dies folgt bereits aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

Mit eine der wichtigsten Grundlagen für die Auswahlentscheidung sind dabei die dienstlichen Beurteilungen der beteiligten Beamten. Dabei kann eine dienstliche Beurteilung erst dann Grundlage einer Auswahlentscheidung sein, wenn sie dem Beamten eröffnet worden ist. Will der Dienstherr von einem Beurteilungsvorschlag abweichen, so bedarf es hierfür einer Begründung. Ebenfalls bedarf es einer Begründung wenn eine Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung des Beamten erfolgen soll.

Damit muss der Dienstherr stets ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren durchlaufen, welches es allen beteiligten Beamten erlaubt die Entscheidung nachvollziehen zu können um ggf. die eigenen Rechte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wahren zu können.

Rechtsanwalt Johannes Schneider aus Bonn ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Baunachbarrecht – Pferdestall im Außenbereich

Es kann regelmäßig zu Konfliktsituationen zwischen Nachbarn kommen, wenn zwei angrenzende Grundstücke unterschiedliche Nutzungen erfahren. Ein aus baurechtlicher Sicht bestehendes Sonderproblem liegt dann vor, wenn Wohnbebauung unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs grenzen.

So wurde z.B. durch das Verwaltungsgericht Mainz am 25.04.2018 entschieden, dass der Eigentümer des Wohnhauses keinen Anspruch darauf hatte, dass die Baugenehmigung, welche dem Nachbarn zur Errichtung eines Pferdestalles im Außenbereich erteilt worden war, aufgehoben wird.

Grundsätzlich besteht stets das Problem bei Wohngrundstücken an der Ortsrandlage, welche unmittelbar an den Außenbereich angrenzen. Hier trifft eine Wohnnutzung regelmäßig auf landwirtschaftliche Nutzung. Typische Konflikte liegen dann darin, dass es zu immissionsschutzrechtlichen Problemen zwischen den Anlagen im Außenbereich und der Wohnnutzung kommt

Dies können zum einen Lärmbelästigungen sein zum anderen Geruchsbelästigungen. So lag es auch im vorliegenden Fall. Durch die Haltung von Pferden auf dem Grundstück unmittelbar an den Garten des Wohnhauses angrenzend kam es zu einer Belastung durch Lärm und Geruch, verursacht durch die Pferde.

Dabei verhält es sich so, dass der Eigentümer der Wohnbebauung einen Anspruch darauf hat, dass das Gebot der Rücksichtnahme beachtet wird durch Bauvorhaben auf dem Außenbereichsgrundstück. Zu dem Gebot der Rücksichtnahme gehört insbesondere, dass die Wohnbebauung nicht unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wird.

Wann solche schädlichen Umwelteinwirkungen, also erhebliche Immissionen, anzunehmen sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls und muss ggf. durch Sachverständigengutachten geklärt werden.

Klar ist jedoch, dass man als Eigentümer eines Grundstücks unmittelbar an den Außenbereich angrenzend erhöhte Belastungen durch Immissionen hinnehmen muss. So wird man sich oftmals nicht auf geltende Grenzwerte für reine oder allgemeine Wohngebiete berufen können. Freilich muss man aber nicht eine uneingeschränkte Belastung seines Grundstücks hinnehmen müssen.

Das VG Mainz hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Wohnbebauung Beeinträchtigungen wie für ein Dorfgebiet typisch hinnehmen müsste. In einem Dorfgebiet ist Tierhaltung nicht wesensfremd, weswegen hier erhöhte Zumutbarkeitsgrenzen für die Wohnbebauung hinzunehmen sind.

Allerdings muss angemerkt werden, dass in der Entscheidung des VG Mainz ein Pferdestall lediglich für zwei Pferde errichtet werden sollte. Anders verhält es sich, wenn 20 und mehr Pferde oder z.b. Rinder auf dem Außenbereichsgrundstück gehalten werden sollen. In solchen Fällen wird man durchaus bestimmte Mindestabstände der Tierhaltung zur Wohnbebauung fordern können. Auch werden in solchen Fällen dann regelmäßig erhöhte Immissionen gegeben sein, die eine Verletzung von Nachbarrechten bei Bauvorhaben im Außenbereich vermuten lassen.

Nach alledem muss immer genau das geplante Vorhaben im Außenbereich gesehen werden und die davon ausgehenden Immissionen. Das Gebot der Rücksichtnahme muss immer beachtet werden.

Rechtsanwalt Johannes Schneider aus Bonn ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Baurecht - Kurzzeitvermietung von Wohnungen über das Internet

 kann sich dabei das Problem stellen, dass man diese Art der Nutzung der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses in die Nutzungsarten Wohnen, Beherbergungsbetrieb und Gewerbe nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einsortieren kann.

Nach der Rechtsprechung versteht man unter Wohnnutzung im Sinne der BauNVO kumulative Vorliegen der Kriterien auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes.

Legt man all diese Kriterien gemeinsam an fehlt es bei der kurzzeitigen Vermietung über Vermietungs-Communities an einer Wohnnutzung, da keine eigene Häuslichkeit begründet wird. Insofern dürfte, verkürzt, eine kurzzeitige Vermietung in reinen und allgemeinen Wohngebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung insoweit ausgeschlossen sein. Es kann also kein ganzes Haus oder eine ganze Wohnung vollständig über die einschlägigen Internetportale vermietet werden an Touristen etc.

In anderen Gebietsarten der BauNVO, wie z.B. Mischgebieten etc. kann es hingegen wieder ganz anders aussehen. Eine Einordnung kann daher nur im Einzelfall geklärt werden.

Die Kurzzeitvermietung hat eher den Charakter einer Ferienwohnung, in welcher man nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht „wohnt“. Ferienwohnungen sind ebenfalls grundsätzlich nicht in Wohngebieten zugelassen.

Allerdings kann man, einen entsprechenden Bauantrag an die zuständigen Bauämter vorausgesetzt, ggf. eine Erlaubnis der Vermietung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch erreichen. Hierbei werden dann unter anderem solche Dinge geprüft wie der Umstand, ob die geplante Kurzzeitvermietung zu Problemen mit der Nachbarschaft und der sonstigen Umgebung führen kann.

Im Einzelfall kann es sich also immer lohnen die genauen Umstände zu prüfen. Hierbei muss z.B. geklärt werden, ob die eigene Wohnung oder das eigene Haus in einem Gebiet liegen, für welches es einen Bebauungsplan gibt oder nicht. Denn ggf. sind in dem Bebauungsplan nochmals gesonderte Regelungen enthalten, die das Vorhaben entweder erlauben oder verbieten.

Überschreitet man mit seinem Angebot das reine Anbieten von Räumen und bietet auch noch Zusatzleistungen wie z.B. Zimmerreinigung, Frühstück und ähnliches für seine Gäste an, kann sich die Situation auch wieder anders darstellen. Dann könnte es sich ggf. um einen Beherbergungsbetrieb im bauplanungsrechtlichen Sinne handeln, welche wiederum auch über entsprechende Genehmigungen der Behörden in Wohngebieten erlaubt sind.

Die Rechtsprechung versteht dabei unter Beherbergungsbetrieb im Bauplanungsrecht „einem ständig wechselnden Kundenkreis gegen Entgelt vorübergehend Übernachtungsmöglichkeiten bieten, ohne dass die Gäste ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können.“

Da der Beherbergungsbetrieb anders als eine Wohnung daher aber noch zwingend die oben skizzierten Zusatzleistungen enthalten muss, fallen viele Angebote in den Internetportalen nicht unter diese Definition.

Um die bestehende Problematik noch auszuweiten hat die Rechtsprechung je nach Konstellation die Kurzzeitvermietung, insbesondere in Abgrenzung zum Beherbergungsbetrieb, diese als Gewerbe eingestuft. Dann aber tritt das oben dargestellte Problem auf, dass eine solche gewerbliche Nutzung in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nicht erlaubt ist und nur über eine Ausnahmegenehmigung ggf. durchgesetzt werden kann.

Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass es gerade in Wohngebieten aufgrund der häufig wechselnden Nutzer / Bewohner von Kurzzeitvermietungen es zu Konflikten mit der Nachbarschaft kommen kann. Diese fühlt sich dadurch oftmals gestört, weswegen es hier genau abzuwägen gilt, welche Belange letztendlich schutzwürdiger sind. Dies hängt wiederum von dem Umfang und der Art und Weise der geplanten Kurzzeitvermietung ab.

Auch z.B. die kurzzeitige Vermietung an Medizintouristen, welche nur für die Inanspruchnahme von ärztlichen Behandlungen nach Deutschland reisen, kann durch die dargestellte baurechtliche Problematik eventuell nicht so durchgesetzt werden.

Als zusätzliches Steuerungselement haben einige Städte und Gemeinden noch Zweckentfremdungssatzungen erlassen. Mit diesen wird, in unterschiedlichem Umfang, versucht der Kurzzeitvermietung Herr zu werden und diese je nach Stadtgebiet zu verhindern oder jedenfalls einzudämmen. Ob dies immer über solche Zweckentfremdungssatzungen gelingt hängt auch wieder vom jeweiligen Einzelfall ab, da diese Satzungen nicht auf alle Fallkonstellationen Anwendung finden und darüber hinaus auch etliche Ausnahmeregelungen enthalten.

Alles im Allem lohnt es sich daher immer genau zu prüfen, ob eine gewünschte Kurzzeitvermietung bauplanungsrechtlich umsetzbar ist.

Rechtsanwalt Johannes Schneider ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Bonn.

Mietrecht - Unerlaubte Untervermietung über airbnb.com

Im Internet gibt es viele Möglichkeiten Geld zu verdienen. Eine davon ist z.B. die Vermietung eigener Räumlichkeiten auf dem Interportal airbnb.com. Dort kann man entweder freie Zimmer in der selber bewohnten Wohnung an Feriengäste untervermieten oder man vermietet gleich ganz seine eigene Wohnung.

Doch diese kurzzeitige Untervermietung an Touristen ist rechtlich schon des öfteren Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gewesen. In einer Entscheidung des LG Arnberg vom 09.08.2017 ging es um die Frage inwieweit eine außerordentliche fristlose und eine hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich war aufgrund der Untervermietung der eigenen Wohnung an Touristen über airbnb.com.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Mieter insgesamt dreimal seine Wohnung über das besagte Internetportal kurzzeitig an Touristen vermietet hatte. Zu besonderen Abnutzungserscheinungen kam es indes durch die Untermieter nicht.

Nachdem der Vermieter von der Untervermietung Kenntnis erlangte, kündigte er seinem Mieter fristlos außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Denn im Mietvertrag war geregelt, das eine Untervermietung grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich war.

In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht gewann der Vermieter. In der Berufung vor dem Landgericht gewann jedoch der Mieter.

Das Landgericht als Berufungsgericht hat dabei entschieden, dass der Vermieter vor Ausspruch der Kündigungen seinen Mieter hätte Abmahnen müssen. Dies selbst dann, wenn der Mieter die Pflichtverletzung aus seinem Mietvertrag begeht und die ihm überlassene Wohnung unbefugt an Touristen vermietet.

In der Entscheidung heißt es, dass die unberechtigte Untervermietung keine Pflichtverletzung besonderer Schwere darstelle, womit eine vor Ausspruch der Kündigung zu erfolgende Abmahnung durch den Vermieter als milderes Mittel zu Kündigung erforderlich gewesen wäre.

Erst wenn der Mieter trotz erfolgter Abmahnung an seinem Verhalten festgehalten hätte und seine Wohnung erneut untervermietet hätte wäre nach Ansicht des Landgerichts die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen.

Damit wurde klargestellt, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung im Rahmen von Pflichtverletzungen aus einem Mietvertrag der Vermieter grundsätzlich gut beraten sein dürfte seinen Mieter vor Ausspruch sowohl einer ordentlichen als auch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zunächst förmlich abzumahnen. Nur so dürfte wohl sicher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auflösung eines Mietvertrages als Dauerschuldverhältnis gewahrt bleiben.

Rechtsanwalt Christian Schneider berät Sie als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in allen Angelegenheiten rund um die Immobilie.

Beamtenrecht – Mindestkörpergröße für Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zulässig sein

Im Beamtenrecht gilt gem. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz das jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.

Dieser grundgesetzlich geschützte Bereich darf näher vom Gesetzgeber ausgestaltet werden. Das Land NRW hatte dies im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen zum gehobenen Polizeivollzugsdienst getan. Allerdings nicht im Wege eines Gesetzes sondern nur per Erlass.

Danach müssten aufgrund der „Erlasslage“ männliche Bewerber mindestens eine Körpergröße von 168 cm erreichen und weibliche Bewerberinnen mindestens eine Körpergröße von 163 cm. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die körperliche Mindestgröße zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung im Polizeivollzugsdienst erforderlich sei.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat hier jedoch mit einer Entscheidung nunmehr klargestellt, dass dem Dienstherrn zwar eine Einschätzungsprärogative zukomme, er also grundsätzlich eine Mindestgröße für Polizeivollzugsbeamte festlegen dürfe.

Problematisch erachtete jedoch das OVG, dass das Land hier eine Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern vorgenommen hatte. Der männliche Bewerber, welcher geklagt hatte, hatte eine Körpergröße von 166,5 cm. Damit war er zunächst als Bewerber abgelehnt worden.

Mit seiner vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hatte er Erfolg. Bereits das VG sah es als nicht ausreichend an, dass lediglich im Wege eines Erlasses eine solche nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Bewerber erfolgte. Die vom Land daraufhin eingelegte Berufung vor dem OVG blieb erfolglos. Der Bewerber gewann damit endgültig.

Zur Begründung wurde vom OVG klargestellt, dass es zwar ein sachlicher Grund sein kann eine Mindestgröße festzulegen, da nach Untersuchungen des Landes eine geringere Körpergröße als 163 cm zu nicht hinnehmbaren Risiken bei der Arbeit von Polizeivollzugsbeamten kommen würde.

Allerdings war die Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Bewerbern nicht rechtmäßig, da ein „Vorteilsausgleich“ für weibliche Bewerber nicht im Wege des Erlasses erfolgen kann. Das grundgesetzlich garantierte Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG zum Zugang zu öffentlichen Ämtern ist durchgreifender.

Rechtsanwalt Johannes Schneider aus Bonn ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und insbesondere auch im Beamtenrecht spezialisiert.

Gaststättenrecht – Sperrzeitenverlängerung – Geräuschimmissionen - Nachbar

Als Gaststättenbetreiber benötigt man eine Gaststättenerlaubnis. In dieser können seitens der Behörden recht umfangreiche Auflagen vorgeschrieben werden. Besonders häufig finden sich bestimmende Regelungen hinsichtlich der Geräuschimmissionen.

Denn typischerweise gehen von einer Gaststätte, selbst wenn es nur eine Innengastronomie gibt, deutliche Geräusche aus. Dies fängt von den einfachen Unterhaltungen zwischen den Gästen an, geht über die laufende Hintergrundmusik im Gastraum bis hin zu den Geräuschen und Gerüchen aus der Küche.

Diese Situation führ auch regelmäßigen zu Konflikten mit der Nachbarschaft. Die Nachbarn haben als eines der stärksten Abwehrrechte gegen die von Gaststätten ausgehenden Emissionen die Möglichkeit gegenüber den Behörden zu rügen, das es sich bei den Geräuschen und dem Lärm um schädliche Umwelteinwirkungen handelt. Dies wiederum berechtigt die zuständigen Behörden (z.B. Bauordnungsamt, Ordnungsamt, Gaststättenaufsicht) dazu gegen den Betreiber der Gaststätte ordnungsbehördlich einzuschreiten.

Hier können z.B. weitergehende Auflagen angeordnet werden. Die Möglichkeiten der Behörden sind hier recht umfangreich. Verstößt der Gaststättenbetreiber hartnäckig gegen ihm erteilte Auflagen kann dies im schlimmsten Fall dazu führen, dass ihm die einmal erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen wird.

In einer neueren Entscheidung des Oberveraltungsgericht NRW vom 28.09.2017 musste sich das Gericht mit einer nachträglich von den Ordnungsbehörden gegenüber einem Gaststättenbetreiber erlassenen Verlängerung der Sperrzeit beschäftigen.

Zunächst führt das Oberverwaltungsgericht noch einmal grundsätzlich aus, was u.a. zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählen kann.

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Immissionen, insbesondere einwirkende Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Zu den im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigenden Immissionen gehören nicht nur unmittelbar durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb hervorgerufene Geräusche, sondern auch solche durch das Verhalten von Gästen vor der Gaststätte oder auf dem Weg zu und von ihr, sofern noch ein erkennbarer Bezug zu dem Betrieb besteht. Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt."

Im Anschluss daran wird dann im konkreten Sachverhalt geprüft, inwieweit diese Immissionen tatsächlich von der Gaststätte und ihren Gästen verursacht werden. Normalerweise wird hier oftmals mit Lärmgutachten insbesondere der Behörde als auch der Nachbarn gearbeitet werden.

Diese sind recht aufwändig und teuer. Das OVG hat in dieser jüngeren Entscheidung noch einmal klargestellt, dass auch zahlreiche Beschwerden der Nachbarschaft über die Lärmbelästigung ausreichend sein können damit die Behörde zulässigerweise weitergehende Anordnungen etwa in Form von Auflagen und der Sperrzeitverlängerung treffen dar. Nachbarn sollten allerdings im Idealfall neben Anrufen beim Ordnungsamt und der Polizei trotzdem immer ein Lärmtagebuch führen und jeden Anruf beim Ordnungsamt mit einer begleitenden schriftlichen Lärmbeschwerde versehen (z.B. eine kurze eMail).

So wird bereits in der Behördenakte dokumentiert, dass es tatsächlich eine Lärmbeschwerde gab. Zieht sich dann nämlich die Lärmproblematik wie ein roter Faden durch die Behördenvorgänge, so kann dies bereits ausreichend sein, damit die Behörden tätig werden können und regelmäßig auch müssen.

Hierzu führt das OVG aus:

„Die Beurteilung nächtlicher Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen muss nicht zwingend auf Lärmmessungen beruhen. Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Überzeugungsbildung können unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten örtlichen Verhältnisse auch wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen sein.“

Im konkreten Fall konnte selbst das vom Gaststättenbetreiber eingeholte Lärmgutachten an der Feststellung nichts mehr ändern, dass es durch den Betrieb der Gaststätte zu erheblichem Lärm für die Umgebung kam und mithin zu schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft.

Diese Entscheidung zeigt, dass man als Nachbarn einer Gaststätte durchaus gute Chancen hat sich gegen eine Gaststätte und von dieser ausgehenden Lärmbelästigung zur Wehr zu setzen.

Auf der anderen Seite kann man als Betreiber der Gaststätte aber auch durch geeignete Maßnahmen seinen Gaststättenbetrieb sicherlich so einrichten, dass sich die Lärmbelästigung der Nachbarschaft in einem zumutbaren Rahmen hält. Im eigenen Interesse des Betreibers der Gaststätte kann es daher sinnvoll sein bei Erteilung der Gaststättenerlaubnis und Änderung der selben bereits auf die Berücksichtigung der Lärmproblematik durch die Behörde zu drängen um spätere unliebsame Überraschungen im laufenden Betrieb zu verhindern.

Rechtsanwalt Johannes Schneider aus Bonn ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und unter anderem auf das Gaststättenrecht spezialisiert.

BGH: Zum nachehelichen Unterhalt bei betriebsbedingtem Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsberechtigten

Der ehebedingte Nachteil kann sich auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte aus Rücksicht auf die Ehe nicht auf eine Stelle bewirbt (Beschluss vom 26.03.14, Aktenzeichen: XII ZB 214/13)

Sachverhalt

Die Beteiligten schlossen 1989 die Ehe, aus der 1994 ein Sohn hervor ging. Nachdem die Eheleute zunächst in einem Kernkraftwerk in der ehemaligen DDR beschäftigt waren, wurden sie 1990 aufgrund der Wiedervereinigung betriebsbedingt gekündigt. Anschließend zogen sie nach Norddeutschland und dort nahm der Ehegatte im Herbst 1990 eine Stelle bei den Stadtwerken an, wo er auch heute noch beschäftigt ist. Im Jahr 2012 verfügte er über ein Nettoeinkommen von rund 3.229 € monatlich.

Der Ehefrau gelang es jedoch nicht, ebenfalls einen Arbeitsplatz zu finden. Daher absolvierte sie 1992 einen halbjährigen Computerkurs, welcher ihr vom Arbeitsamt vermittelt wurde. Nach der Geburt des Sohnes führten die Eheleute bis Herbst 1998 eine Hausfrauenehe.

In der Folgezeit absolvierte die Ehefrau eine Umschulung zur Kauffrau für Bürokommunikation und im August 2001 nahm sie eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auf, welcher sie auch heute noch nachgeht.

Das Amtsgericht hat die Ehe im Februar 2012 geschieden und den Ehemann im Rahmen des Versorgungsausgleichs verpflichtet, nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.055,86 EUR an die Ehefrau zu zahlen. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, weshalb das Beschwerdegericht den Unterhalt auf 863,00 EUR begrenzt hat. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann nun erneut Rechtsbeschwerde eingelegt.

Entscheidung

Der BGH hat die zulässige Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechenden Stelle bewirbt.

Der Unterhaltsberechtigte hat dabei die Behauptung, dass keine ehebedingten Nachteile entstanden seien, substantiiert zu bestreiten. Gleichzeitig muss er seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

Vorliegend gelang es der Ehefrau nicht, einen weiteren ehebedingten Nachteil zu begründen. Der Ehemann konnte den ehebedingten Nachteil aber auch nicht vollends widerlegen. Daher war die Beschwerde abzuweisen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass ein ehebedingter Nachteil auch aus Umständen hergeleitet werden kann, die auf den ersten Blick nicht zwingend der Ehe zugewiesen werden. Dabei muss ein solcher ehebedingter Nachteil allerdings substantiiert dargelegt werden, um das Gericht vollständig überzeugen zu können.

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte Schneider & Schneider vertreten Sie im gesamten Familienrecht. Ihre Kanzlei in Bonn.

Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Christian Schneider

Verwaltungsrecht-Der neue Rechtsanspruch auf einen U3 Kita-Platz

Die Eltern dürfen dabei unter mehreren verfügbaren Einrichtungen wählen, was bedeutet, dass sich der Anspruch insoweit darauf erstreckt, dass das Kind in eine Kita aufgenommen wird, die den Wertvorstellungen der Eltern bzw. ihrem Erziehungsplan entspricht (z.B. Kita mit bestimmten pädagogischem Profil oder spezieller Förderbedarf).

Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch ab dem 01.08.2013 auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege durch eine "Tagespflegeperson" besteht und die Eltern auch hier das freie Wahlrecht haben aus einer Alternative auszuwählen. Die Eltern müssen sich nicht auf eine der Varianten verweisen lassen.

Durch die neue Rechtslage besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtliche zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (z.B. Landkreise oder kreisfreien Gemeinden). Die Kommune muss für ihren Zuständigkeitsbereich garantieren, dass für ein Kind im relevanten Alter ein Kita-Platz zur Verfügung steht ("Verschaffungsanspruch").

Klar ist auch, dass der Anspruch auf einen Kita-Platz nicht lediglich die "Verwahrung" des Kindes umfasst, sondern das Kind "Anspruch auf frühkindliche Förderung" hat. Dies umfasst in jedem Fall die Betreuung durch ausreichend pädagogisch qualifiziertes Personal. Im Übrigen dürfen die Bundesländer selber festlegen, wie sie die Bildungs- und Erziehungsziele sicherstellen wollen.

Der Anspruch auf den Kita-Platz wird auch nicht dadurch erfüllt, dass den Eltern ein Platz zu einer anderen als zu der von ihnen gewünschten Zeit angeboten wird. Der Gesetzgeber hat hier klar formuliert, dass mit dem neuen Rechtsanspruch "gewährleistet ist, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht."

Im Ergebnis dürfte dabei also eine Betreuungszeit im Einzelfall von acht bis neun Stunden für einen "ganztägigen" Aufenthalt des Kindes in der Kita zu Grunde zu legen sein.

Die Kommunen werden auch bei dem neuen Rechtsanspruch auf den Kitaplatz, da es sich bei diesem Anspruch um einen unbedingten handelt, nicht mehr mit Erfolg einwenden können, dass die Kapazitäten erschöpft sind. Das Kind bzw. die Eltern dürften daher einen Anspruch auf Erweiterung der Kapazitäten haben.

Kann die Kommune den Rechtsanspruch U3 nicht rechtzeitig erfüllen, können die Eltern grds. auf Erfüllung vor den Verwaltungsgerichten klagen. Da dies jedoch regelmäßig erst zu späten Ergebnissen führen wird, sollte immer auch ein Schadensersatzanspruch im Rahmen des Staatshaftungsrechts geltend gemacht werden.

Ob man dabei den Weg über einen Folgenbeseitigungsanspruch in Form eines Folgenentschädigungsanspruchs oder über einen Anspruch auf Kostenersatz gem. § 36 a III SGB VIII analog geht wird man immer im Einzelfall entscheiden müssen. In Betracht kommen auch Ansprüche aus einem Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.

Im Ergebnis steht also fest, dass den Eltern, wenn ab dem 01.08.2013 nicht genügend Kita-Plätze zur Verfügung stehen, Erstattungsansprüche gegen den Staat zustehen in Höhe ihrer Aufwendungen, welche ihnen durch die selbst organisierte Kinderbetreuung entstehen.

In jedem Fall sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden um rechtzeitig die möglichen Ansprüche geltend machen zu können. Hierbei unterstützen wir Sie gerne als Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht und Sozialrecht.

Rechtsanwalt Johannes Schneider

Nachbarrecht

Ein schöner Garten mit prächtigen Bäumen und üppiger Hecke kann der Stolz eines jeden Eigenheimbesitzers sein. Dazu noch ein kleines Gartenhäuschen und ein Teich mit Fischen und Fröschen runden das Bild ab.

Doch genau dieses Bild von einem tollen Garten kann in den Augen des Nachbarn ein großes Ärgernis darstellen. Aus seiner Sicht nehmen ihm die hohen Bäume die Sonne und tauchen seine Terrasse auch im Hochsommer in Dunkelheit. Die Hecke wirkt mit ihrer Höhe wie eine erdrückende Wand und die Frösche im Nachbarteich rauben den Schlaf.

Hier die widerstreitenden Interessen der Nachbarn einem angemessenen Ausgleich zuzuführen ist Aufgabe des Nachbarrechts.

Im Rahmen des zivilrechtlichen Nachbarrechts geht es um eine Einschränkung des eigenen Eigentums an seinem Grundstück durch zivilrechtliche Regelungen insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hierzu zählen insbesondere das Nachbarrecht des BGB, das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis aus Treu und Glauben und die privatrechtlichen Nachbarrechtsregelungen der Bundesländer (Nachbarrechtsgesetze).

Das Eigentum am eigenen Grundstück und die Ausnutzung des eigenen Grundstücks wird jedoch auch durch öffentlich-rechtliche Vorschriften und Regelungen eingeschränkt. Hier sind insbesondere die Regelungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie des Raumordnungsrechts zu nennen. Auch Naturschutz- und öffentliches Umweltschutzrecht stehen der uneingeschränkten Nutzung des eigenen Grundstücks entgegen.

So ist es beispielsweise nicht ohne weiteres möglich einfach irgendwelche baulichen Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Carports, bestimmte Mauern oder auch Gartenhäuser in bestimmten Ausmaßen ohne Genehmigung des örtlichen Bauamts zu errichten. Werden solche baulichen Anlagen und Gebäude dennoch ohne Genehmigung errichtet (sog. „Schwarzbau“), so haben die Bauordnungsämter verschiedene Möglichkeiten hiergegen vorzugehen. Die stärkste Sanktion, die der Behörde zur Verfügung steht, ist die Abrissverfügung.

Im Hinblick auf die Nachbarn ist bei baulichen Anlagen tunlichst auf die Einhaltung von gesetzlich erforderlichen Grenzabständen (Abstandsflächen) zu achten. Da es sich hierbei regelmäßig um „Zentimeterrecht“ handelt, können bereits Verletzungen des Grenzabstandes von wenigen Zentimetern im Zweifel zum Abriss des gesamten Gebäudes führen.

Aber auch die Regelungen des Landschaftsschutzes und Naturschutzes können der uneingeschränkten Ausnutzung des eigenen Grundstücks Grenzen setzen, etwa wenn das eigene Grundstück durch Ausweisung eines bestimmten Gebietes sich nunmehr im Landschaftsschutzgebiet befindet.

Im Bereich des zivilrechtlichen Nachbarrechts sind sicherlich die Regelungen des § 1004 BGB auf Unterlassung und Beseitigung und des § 906 BGB zur Duldungspflicht des Eigentümers eines Grundstücks die zentralen Normen, welche für das Verhältnis der Nachbarn zueinander tragend sind.

So geht es bei § 906 BGB um die Zuführung sog. unwägbarer Stoffe durch Feinimmissionen, die der Gesetzgeber beispielhaft aufgeführt hat als Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen.

Hierzu zählen insbesondere der Rauch von einem Grill, laute Musik oder auch das Quaken eines Frosches im Teich des Nachbarn. Problematisch kann es sich bei Tieren jedoch darstellen, soweit diese eine geschützte Art sind, dann wird es dem Nachbarn nur schwierig möglich sein das Tier und mithin die Geräuschquelle abzustellen.

Im Hinblick auf Pflanzen haben die meisten Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer oftmals detaillierte Regelungen, mit welchen Abständen zur Grundstücksgrenze welche Bäume, Sträucher und Hecken zu pflanzen sind und welche Höhe insbesondere Hecken einzuhalten haben. Je nach Art der Hecke und dem Abstand von der Grundstücksgrenze sind Heckenhöhen zwischen zwei bis drei Metern zulässig und vom Nachbarn hinzunehmen.

Auch Bäume sind, sofern sie je nach Art den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten, hinzunehmen. Unterschreiten sie jedoch den Grenzabstand kann dem Nachbarn das Recht zustehen, dass der Baum entfernt wird.

Ein weiterer Bereich, welcher im nachbarschaftlichen Miteinander zu Spannungen führen kann ist der Überhang von Ästen oder das Hinüberwachsen von Wurzeln eines Baumes auf das Nachbargrundstück.

Hier ist festzuhalten, dass dem Nachbarn, auf dessen Grundstück die Äste überhängen oder auf das die Wurzeln hinüberwachsen grundsätzlich nach § 910 BGB ein Recht zusteht diesen Überhang nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist im Wege der Selbsthilfe zu entfernen.

Dabei kann jedoch der Eigentümer des Baumes immer einwenden, dass von dem Überhang keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ausgeht, das Nachbargrundstück also weder unzumutbar verschattet wird noch hinüberfallendes Laub oder Nadeln die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigen.

Rechtsanwalt Johannes Schneider
Der Autor ist Partner in der Kanzlei Schneider & Schneider.

* Dieser Artikel ist in der Zeitung "Schaufenster Bonn" erschienen.

Verwaltungsrecht - Öffentliches Baurecht und öffentliches Bauplanungsrecht

Öffentliches Bauordnungs- und Bauplanungsrecht (Anwalt Verwaltungsrecht)

Oft genug beauftragt man eine Fachfirma z.B. mit der Errichtung kleiner Bauwerke ohne sich weitergehende Gedanken über irgendeine Genehmigung der Baubehörde oder ähnlichem zu machen. Denn wieso sollte ich für eine etwas größere Hauseingangsüberdachung, ein Carport oder ähnlichem ein Baugenehmigung benötigen?

Dazu noch, wenn die Baufirma selber meint, es würde keine Genehmigung benötigt. Leider entpuppt sich diese Einschätzung oftmals als in dieser Pauschalität nicht haltbar, denn es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Baugenehmigung notwendig ist oder nicht. Denn spätestens, wenn man die Abrissverfügung des Bauordnungsamtes zusammen mit einem Bußgeldbescheid im Briefkasten hat, muss man sich über die Frage der Genehmigungsfähigkeit Gedanken machen. Im Vorfeld beraten wir Sie hier gerne als Anwalt im Verwaltungsrecht in Bonn.

Ob bauliche Anlagen (so der Oberbegriff) im Einzelfall genehmigt werden müssen, hängt von einer nicht unerheblichen Anzahl von Einzelfaktoren ab. So sind muss zunächst grob zwischen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht unterschieden werden.

Im Bauplanungsrecht geht es um Bereiche aus dem Baugesetzbuch. Wichtigste Bereiche sind dabei, ob für das entsprechende Baugebiet ein Bebauungsplan von der jeweiligen Gemeinde erlassen worden ist. In diesem Bebauungsplan kann die Gemeinde dann Art und Maß der baulichen Nutzung festlegen, ob es sich also bei einem bestimmten Bereich um z.B. ein reines Wohngebiet oder etwa um ein Mischgebiet oder gar ein Kerngebiet handeln soll.

In einem solchen Plan kann die Gemeinde dann z.B. festlegen, welche Fläche eines Grundstücks bebaut werden darf und welche nicht, ob die Häuser als Reihenhäuser in geschlossener Bauweise oder als Einfamilienhäuser in offener Bauweise, also mit "Lücke" zum Nachbargrundstück gebaut werden sollen.

Grob zu diesem Bereich gehörten auch die Fragen, ob auf das Baugrundstück ggf. irgendwelche Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete Anwendung finden. So kann es z.B. vorkommen, dass ein Grundstück nachträglich unter Schutz gestellt wird im Rahmen eines Landschaftsschutzplanes. In einem solchen Fall kann aus einem zuvor wertvollem Bauland nur noch ein Stück grüne Wiese werden.

Selbstverständlich muss man die von der Gemeinde vorgenommene Planung als Bürger nicht rechtlos hinnehmen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten sich gegen die Aufstellung von Bebauungsplänen oder Landschaftsschutzplänen rechtlich zu wehren. So können und müssen bereits bei der Planauslegung Einwendungen von Bürgern vorgebracht werden und im Falle der Nichtberücksichtigung durch die Gemeinde kann im Wege eines Normenkontrollverfahrens eine Plananfechtung vorgenommen werden vor den Oberverwaltungsgerichten.

Das ergänzende Instrumentarium der Behörden zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht, welches seine gesetzliche Grundlage in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer findet.

Hier sind die Regelungen über die "Feinabstimmung" für bauliche Vorhaben geregelt. Wichtigste Normen sind dabei die Baugenehmigung als zentrale Norm. Daneben finden sich u.a. Regelungen zu den Abstandsflächen, Brandschutz, Erschließung eines Grundstücks und den Baulasten. Als im Verwaltungsrecht spezialisierter Anwalt stehen wir Ihnen gerne bei allen Fragestellungen rund um die Baugenehmigung zur Verfügung und freuen uns, Ihre Interessen wahrnehmen zu dürfen.

Um zu den eingangs erwähnten Carports oder Garagen zurückzukommen, so würden diese dann genehmigungspflichtig sein, wenn sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden sollen und dazu noch ggf. durch ihre Lage auf dem Grundstück unzumutbare Emissionen (Lärm, Abgase) für das Grundstück des Nachbarn darstellen.

Sofern die Baubehörde hier trotz der Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück eine Baugenehmigung erteilt haben, so kann der Nachbar gegen diese Baugenehmigung des Bauherrn mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten vorgehen und zugleich durch einen Eilantrag das Bauvorhaben vorübergehend stoppen, damit keine unumkehrbaren Fakten geschaffen werden.

Nachbarrechte können natürlich noch bei einer Vielzahl anderer Fallgestaltungen verletzt sein. Insbesondere bei einer Unterschreitung von Grenzabständen.

Im Bereich des öffentlichen Bauplanungsrechts und des öffentlichen Bauordnungsrechts können durch frühzeitige anwaltliche Beratung von auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten erhebliche Probleme bereits im Vorfeld vermieden oder konsequent und sicher gelöst werden.

Als Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht in Bonn können wir Sie hier umfassend über Ihre Möglichkeiten beraten und Ihre Interessen wahren.

Rechtsanwalt Johannes Schneider

Umweltrecht & Verwaltungsrecht - Lärmschutz

Lärmschutz (Immissionsschutzrecht) (Anwalt Verwaltungsrecht)*

Wer kennt es nicht, das ständige Rauschen einer dichtbefahrenen Straße, das Rattern eines Güterzuges, das landende Flugzeug oder auch der Presslufthammer einer Baustelle. Dies alles sind Lärmquellen, mit denen ein jeder fast täglich konfrontiert sein dürfte. In gewissen Grenzen ist dieser Lärm natürlich aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, aber unter dem Lärm, also die vom Menschen aufgrund ihrer Dauer, Intensität etc. als störend empfundenen Geräusche, kann man auch sehr leiden.

So kann Lärm beim Betroffenen neben psychischen und physischen Reaktionen (z.B. Gereiztheit, Herzklopfen) sogar Krankheiten (z.B. Schwerhörigkeit) auslösen. Um dies zu verhindern gibt es Regeln zum Lärmschutz, welcher einen zentralen Bereich des Immissionsschutzrechts darstellt. Dieses Rechtsgebiet ist dem Verwaltungsrecht bzw. Umweltrecht zuzuordnen und die bedeutendste Rechtsgrundlage stellt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dar. Dieses wird ergänzt durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, wobei hier beispielhaft die „TA Lärm“ genannt sein.

Da die Einstufung von Geräuschen als Lärm ein höchst subjektives Empfinden ist, gibt es keinen festen Wert für die Schwelle des Empfindens von Geräuschen als Lärm. Bei der Lärmmessung orientiert man sich jedoch regelmäßig an der Lautstärke, die durch den Schalldruckpegel dargestellt wird. Der so bestimmte Schallpegel wird in Dezibel db (A) angegeben. Die Schmerzgrenze für Menschen wird bei 120 dB (A) angegeben, wird es lauter als dieser Wert so besteht Verletzungsgefahr für den Menschen.

Im BImSchG ist definiert, dass schädliche Umwelteinwirkungen „Immissionen sind, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.“

Welchen Lärm man wann wie hinzunehmen hat und ab wann man Rechtsschutz gegen Lärm suche kann, hängt auch von den örtlichen Gegebenheiten ab. So ist es einer Gemeinde z.B. untersagt in einem reinen Wohngebiet einen lärmemittierenden Gewerbetrieb zuzulassen. Nach der Rechtsprechung sind selbst größere Glockenspiele in einem solchen Gebiet unzulässig. Als schwerpunktmäßig im Verwaltungsrecht tätige Anwälte beraten wir Sie gerne in Ihrem jeweiligen Einzelfall.

Andererseits sind z.B. in einem Industriegebiet selbstverständlich stark lärmemittierende, also sehr laute Betriebe nahezu uneingeschränkt möglich. In solchen Gebieten muss ein hohes Lärmaufkommen hingenommen werden. Aus diesem Grund sollen auch Wohngebiete und Industriegebiete nicht nebeneinander liegen.

Kommt die Gemeinde jedoch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach einer sorgfältigen Abwägung zu dem Ergebnis, dass ein Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung möglich ist, so hat die Gemeinde jedoch in jedem Fall entsprechende bauliche und technische Vorkehrungen zu treffen, damit keine unzumutbaren Emissionen der Gewerbebetriebe auf die Wohnbebauung überschlagen.

Im Rahmen der Konfliktbewältigung und des Gebots der Rücksichtnahme ist die Gemeinde auch angehalten, städtebauliche Konflikte, die sich aus einer vorhandenen baulichen Situation oder aus geplanten Vorhaben ergeben, mit planerischen Mitteln präventiv zu lösen. Als immer wieder sehr konfliktträchtiger Bereich sei an dieser Stelle die Planung eines Einkaufszentrums durch die Gemeinde in unmittelbarer Nähe eines angrenzenden reinen Wohngebiets genannt.

Sieht man sich als Nachbar mit der oben beschriebenen Problematik von Immissionen konfrontiert, hat man also z.B. ein Einkaufszentrum, eine Minigolfanlage, einen Bolzplatz, ein Musikfestival, einen Kinderspielplatz (die Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen) buchstäblich vor seiner Haustüre, so hat man verschiedene Möglichkeiten hiergegen vorzugehen. Welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Einzelfall am sinnvollsten sind erläutern wir Ihnen gerne als Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht in Bonn.

Handelt es sich um eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage, kann bereits versucht werden während des Genehmigungsverfahrens gegenüber der zuständigen Behörde tätig zu werden und ggf. im Wege des Widerspruchs oder der Klage hiergegen vorzugehen. Voraussetzung hierfür ist, dass man sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage aufhält.

Stellt sich etwa nach einem erfolgreichen Klageverfahren heraus, dass die Genehmigung in rechtswidriger Weise erteilt worden ist, muss die zuständige Behörde den Anlagebetrieb untersagen, die Anlage stilllegen oder gar beseitigen lassen.

Aber auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG kann der Nachbar regelmäßig die Verletzung seiner Rechte wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen geltend machen. So können z.B. von einer einzelnen Windkraftanlage, welche als solche nicht genehmigungsbedürftig ist, auch Geräuschimmissionen ausgehen oder es kann zu starkem Schattenwurf kommen. Je nach Fallgestaltung könnte dann ein Vorgehen gegen den Anlagenbetreiber angebracht sein, indem die zuständige Behörde zum Handeln aufgefordert wird. Auch hier steht der Rechtsweg regelmäßig dem betroffenen Nachbarn offen.

Abschließend ist anzumerken, dass es neben den Geräuschimmissionen natürlich auch solche der Luftverunreinigung, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen gibt und sie alle als schädliche Umwelteinwirkungen nur in bestimmten Grenzen hinzunehmen sind.

Rechtsanwalt Johannes Schneider

* Dieser Artikel ist in der Zeitung "Schaufenster Bonn" erschienen.

Wohnungseigentumsrecht ( WEG Recht ) Bonn - Entziehung von Wohnungseigentum durch die WEG

Entziehung von Wohnungseigentum durch die WEG ( Anwalt WEG Recht Bonn )*

Vielen Wohnungseigentümergemeinschaften ist nicht bewusst, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um gegen "Störenfriede" vorzugehen.

Die eigene Eigentumswohnung ist eine schöne Sache. Kommt es jedoch zu Unstimmigkeiten mit anderen Eigentümern in der Wohnungseigentümergemeinschaft ( WEG ) kosten diese Unstimmigkeiten leider oft Zeit, Nerven und Geld. Ein häufiges Ärgernis in der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern ist die fortlaufend unpünktliche Zahlung von Wohngeld- oder anderen Zahlungsansprüchen der WEG durch einen Wohnungseigentümer. Aber auch das gänzliche Ausbleiben von Wohngeldzahlungen durch einen Wohnungseigentümer ist an der Tagesordnung. Oft fühlen sich die übrigen Wohnungseigentümer in einem solchen Fall machtlos.

Grund hierfür ist, dass sich viele Gemeinschaften von Wohnungseigentümern ihrer Rechte und ihrer Handlungsmöglichkeiten nicht bewusst sind. So hat die WEG z. B. die Möglichkeit, einem solchen hartnäckigen „Störenfried“ in der WEG die Eigentumswohnung zu entziehen und die Zwangsversteigerung zu betreiben.

Möglich macht dieses die Regelung des § 18 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG). Danach können die anderen Wohnungseigentümer von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen, wenn er sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.

Wann es sich um eine solche schwere Verletzung gegenüber der WEG handelt, ist regelmäßig im Einzelfall zu prüfen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 19.01.2007 – V ZR 26/06, hat der Bundesgerichtshof jedoch klar gestellt, dass die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der WEG den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WoEigG rechtfertigen kann, wenn die ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt wird.

Wichtig in einem Verfahren nach § 18 WoEigG ist jedoch, dass vor dem Beschluss durch die WEG auf Eigentumsentziehung eine Abmahnung gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer erfolgen muss. Dem säumigen Störenfried sollen so die Konsequenzen seiner Pflichtverletzung aufgezeigt werden und dieser zur Einhaltung seiner Pflichten angehalten werden. Als Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht können wir Sie hierbei umfassend beraten und vertreten.

Regelmäßig sollte das Verfahren nach § 18 WoEigG dann erfolgreich möglich sein, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt, wobei es in der Regel mindestens zwei Pflichtverletzungen nach einer Abmahnung bedarf. Von einer Abmahnung kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn sie den anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

Fehlt eine erforderliche Abmahnung und ist durch die WEG ein Entziehungsbeschluss gefasst worden, ist unter Umständen dieser rechtlich als Abmahnung zu werten. Ein solchen Entziehungsbeschluss erlaubt dann eine Klage auf Entziehung des Eigentums, wenn der betroffene Wohnungseigentümer, und sei es auch nur einmal, die abgemahnte Pflicht versäumt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer seines Wohlverhaltens, annehmen darf, die zur Abmahnung führenden Vorgänge hätten sich für die Gemeinschaft erledigt. Als schwerpunktmäßig im Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht tätige Rechtsanwälte können wir Sie hierbei optimal vertreten. Rechtsanwalt Christian Schneider ist Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Hat die WEG im Wege der Entziehungsklage ein rechtskräftiges Urteil erstritten, muss der „Störenfried“ seine Eigentumswohnung verkaufen. Gleiches gilt, wenn zwischen der WEG und dem anderen Wohnungseigentümer ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde, durch den sich dieser zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet.

Kommt der „Störenfried“ seiner Verpflichtung aus dem Urteil oder dem Vergleich nicht nach, veräußert dieser also seine Eigentumswohnung nicht selbst, so kann die WEG die Veräußerung der Wohnung zwangsweise im Wege der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung durchführen.

Rechtsanwalt Christian Schneider

* Dieser Artikel ist in der Zeitung "Schaufenster Bonn" vom 26.09.2007 erschienen.

Verwaltungsrecht - Prüfungsrecht

Richtiges darf nicht als falsch gewertet werden*

Was ist bei berufsbezogenen Prüfungen zu beachten - Tipps für den Fall, falls es zu Uneinigkeiten in der Bewertung kommt

So ziemlich jeder dürfte sich schon einmal in einer angespannten Prüfungssituation befunden haben. Mal geht es um das Erlangen eines Meistertitels, mal geht es um den Abschluss seiner Schullaufbahn, ein anderes mal steht die Studentenzeit vor ihrem Ende.

So unterschiedlich diese Ereignisse sind, sie haben doch immer eines gemeinsam: Es handelt sich bei ihnen um Prüfungen, genauer gesagt um sog. berufsbezogene Prüfungen. Solche sind für das Ergreifen oder Ausüben eines bestimmten Berufs notwendig und unterliegen damit dem Prüfungsrecht. Aber auch Prüfungen und Bewertungen, die den Wettbewerb zu anderen Bewerbern um eine Stelle beeinflussen, sind von dem Geltungsbereich des Prüfungsrechts umfasst. Als Beispiel für letztgenannten Bereich sei die beamtenrechtliche Konkurrentenklage genannt.

Das Prüfungsrecht bezieht sich in der Regel ausschließlich auf staatliche oder andere, durch Gesetz geregelte Prüfungen. Darunter fallen fast sämtliche Prüfungen im Bereich der Berufsausbildung, wie z.B. Hochschulprüfungen. Da das Prüfungsrecht sich auf staatliche Prüfungen bezieht, ist es ein Teil des öffentlichen Rechts, insbesondere des Verfassungs- und Verwaltungsrechts.

Bis zum Jahre 1991 gab es in Deutschland fast überhaupt kein ernst zu nehmendes Prüfungsrecht. Erst mit seiner Leitentscheidung vom 17.04.1991 hat das Bundesverfassungsgericht die auch heute noch tragenden Grundsätze für das bestehende Prüfungsrecht in Deutschland gelegt.

Einige dieser Grundsätze sollen an dieser Stelle kurz dargestellt werden. Einer der markantesten Grundsätze ist sicherlich derjenige, welcher besagt, dass eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Dieser Grundsatz wird oft verkürzt mit der Formel umrissen, dass Richtiges nicht als falsch gewertet werden darf.

Für den Prüfling bedeutet dies, dass er seine als nicht korrekt bewertete Prüfungsleistung gerichtlich überprüfen lassen kann. So unterliegt die Bewertung der Antworten des Prüflings auf fachwissenschaftliche Fragen nicht mehr allein dem Beurteilungsspielraum der Prüfer. Vielmehr können die Antworten von den Gerichten auf ihre Richtigkeit oder Vertretbarkeit überprüft werden. Allerdings ist zu beachten, dass in der Praxis gerade bei der Frage, wieweit eine solche gerichtliche Kontrolle gehen kann und darf, zahlreiche Probleme auftreten können.

Denn trotz des Grundsatzes, dass nunmehr auch Prüfungsleistungen gerichtlich überprüft werden können, billigt die ganz überwiegende Rechtsprechung Prüfern nach wie vor einen gewissen Bewertungsspielraum zu. Wie weit dieser geht und ob dieser jeweils überschritten ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und muss daher stets individuell anhand der konkreten Prüfungsleistung und -situation überprüft werden.

Neben dem genannten Grundsatz, dass Richtiges nicht als falsch gewertet werden darf, haben die Gerichte klargestellt, dass die Bewertung berufsrelevanter Prüfungsleistungen zu begründen ist. Diese Begründungspflicht des Prüfers gilt sowohl für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten als auch für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen.

Die Pflicht zur Begründung ergibt sich mittlerweile oftmals bereits aus den jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen. Fehlt eine Prüfungsordnung, ergibt sich der Anspruch auf eine Begründung jedoch auch aus dem Grundgesetz. So erfordert es das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dass der Prüfer die Bewertung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung begründet. Der Prüfer hat die tragenden Erwägungen darzulegen, die zu seiner Bewertung der Prüfungsleistungen geführt haben. Nur wenn der Prüfling diese Erwägungen kennt, kann er seine Rechte sachgemäß verfolgen und den eingeschlagenen beruflichen Lebensweg fortsetzen.

Allgemein gesprochen bedeutet dies, dass die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein müssen. Auch hier gilt wieder, dass es immer auf den Einzelfall ankommt, ob eine hinreichende Begründung durch den Prüfer gegeben wurde oder nicht. Als Rechtsanwalt im Verwaltungsrecht können wir Sie hierbei optimal unterstützen.

Wurden Fehler bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bzw. im Rahmen von Prüfungsleistungen festgestellt, muss geklärt werden, welches weitere Vorgehen sich im jeweiligen Fall anbietet. In Betracht kommen hierbei verschiedene Möglichkeiten.

Zum einen kann der Prüfling mit konkreten Einwendungen verlangen, dass die Prüfer einzelne Bewertungen überdenken. Diese Möglichkeit kommt insbesondere immer dann in Betracht, soweit es dem Prüfling nicht möglich ist, während der Prüfung seinen Standpunkt wirksam zu vertreten. Vor allem im Rahmen von mündlichen Prüfungen, sollten mögliche Einwände so schnell wie möglich der jeweiligen Prüfungsbehörde angezeigt werden, da sonst eine Rekonstruktion des Ablaufs der mündlichen Prüfung unter Umständen wegen Zeitablauf unmöglich wird.

Zum anderen kann der Prüfling förmlich Widerspruch und Klage gegen die endgültige Prüfungsentscheidung der jeweiligen Prüfungsbehörde (z.B. Universität, Handwerkskammer usw.) erheben. Dabei kommt es je nach Art des festgestellten Mangels darauf an, welches Widerspruchs- bzw. Klageziel am besten geeignet erscheint. Welcher Weg der erfolgversprechendste ist, erläutern wir Ihnen gerne als schwerpunktmäßig im Verwaltungsrecht tätige Anwälte.

Muss eine Entscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Prüfung schnell getroffen werden, etwa weil davon die Bewerbung auf eine Arbeitsstelle abhängt oder das Fortkommen im Studium gefährdet ist, empfiehlt es sich, im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige, schnelle Klärung der Angelegenheit zu erzielen. Wie die Beispiele zeigen, ist im Prüfungswesen der vorläufige Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht oftmals die einzige Möglichkeit, schwere Nachteile für den Prüfling abzuwenden.

Sollte dennoch dem Prüfling durch eine fehlerhafte Entscheidung der Behörde ein schwerer finanzieller Nachteil entstanden sein, so bleibt als letzter Schritt dann oftmals nur noch die Möglichkeit im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen seinen finanziellen Schaden geltend zu machen.

Rechtsanwalt Johannes Schneider

* Dieser Artikel ist in der Zeitung "Schaufenster Bonn" vom 25.10.2006 erschienen.

Kauf- und Verbraucherrecht*

Tagtäglich schließen wir die unterschiedlichsten Verträge ab. Dabei dürften die Abschlüsse von Kaufverträgen mit Abstand die häufigsten Vertragstypen sein.

Dabei gilt zunächst einmal festzuhalten, dass die doch recht weit verbreitete Annahme, man habe gar keinen „echten“ Vertrag abgeschlossen solange man nichts unterschrieben habe, leider falsch ist. Denn ein Vertragsabschluss ist in aller Regel formlos. Das bedeutet, dass man z.B. einen Kaufvertrag regelmäßig schriftlich, mündlich oder auch durch nur schlüssiges Verhalten abschließen kann. Die sicherlich bekannteste Ausnahme hiervon ist der notarielle Kaufvertrag beim Kauf von Immobilien bzw. Grundstücken. Fehlt es in einem solchen Fall an der Beurkundung durch den Notar, ist der gesamte Kaufvertrag nichtig.

Doch zu was verpflichtet man sich eigentlich bei Abschluss eines Kaufvertrages? Zentrale Norm des Kaufrechts ist der § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Norm lässt sich vereinfacht dahingehend zusammenfassen, dass der Käufer vom Verkäufer eine Sache (Ware) erhält und der Käufer dem Verkäufer für diese Sache einen bestimmten Kaufpreis

Dies hört sich soweit recht einfach an. Jedoch können gerade beim Kaufvertrag zahlreiche rechtliche wie tatsächliche Probleme auftreten. So ist oftmals die dargestellte Tatsache ein Problem, dass ein Kaufvertrag mündlich abgeschlossen werden kann. Denn mündliche Vertragsabschlüsse lassen sich häufig nur schwer beweisen, weswegen die missliche Situation auftreten kann, dass man zwar im Recht sein mag, dieses Recht jedoch vor Gericht nicht nachweisen kann. Insofern sollte man immer bei allen wichtigen Geschäften einen schriftlichen Kaufvertrag schließen bzw. immer einen zuverlässigen Zeugen haben.

Auch bei den Rechten, welche entstehen, wenn die Kaufsache in einer gewissen Art und Weise mangelhaft (z.B. defekt) ist, treten oftmals Schwierigkeiten auf.

So ist es eine Hauptpflicht des Verkäufers, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln dem Käufer zu verschaffen. Dabei ist allerdings häufig sehr streitig zwischen Käufer und Verkäufer, wann denn überhaupt ein Mangel an der Kaufsache (Sachmangel) vorliegt. Primär kommt es darauf an was die Vertragsparteien, also Käufer und Verkäufer, miteinander vereinbart haben, z.B., was die Ware für eine Farbe haben soll oder wie gut sie qualitativ verarbeitet sein soll. Besteht keine Vereinbarung, muss im Wege der Auslegung festgestellt werden, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht.

Dabei sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für einen Sachmangel nicht zwingend erforderlich ist, dass der Mangel an der Kaufsache selber ist. Es reicht aus, dass z.B. eine der Kaufsache beiliegende Montageanleitung fehlerhaft ist (sog. IKEA-Klausel).

Ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt, muss im Falle des Streits derjenige beweisen, der sich auf das Vorliegen eines Sachmangels beruft. Also im Regelfall der Käufer. Nur bei der Frage, ab wann der Sachmangel vorlag, gibt es bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern eine für den Verbraucher günstige gesetzliche Vermutung. Diese besagt, dass, sofern sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (also in der Regel seit Entgegennahme der Sache durch den Verbraucher) zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Steht fest, dass die Kaufsache mangelhaft war, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu. Diese Rechte ergeben sich aus § 437 BGB.

Der Käufer muss danach vorrangig von seinem Recht auf Nacherfüllung gebrauch machen. Nacherfüllung bedeutet dabei, dass der Käufer (!) nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Dabei ist zu beachten, dass dem Verkäufer grds. zweimal ein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt werden muss. Erst wenn nach diesen zweimal keine mangelfreie Sache durch den Verkäufer angeboten werden kann, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen oder mindern. Eine Ausnahme hiervon ist unter anderem, wenn der Verkäufer sich ernsthaft und endgültig weigert seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nachzukommen.

Hat der Käufer dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt und beseitigt den Mangel an der Kaufsache in Kenntnis der Mangelhaftigkeit selbst, so verliert der Käufer gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich seine Rechte auf Rücktritt oder Minderung sowie seine Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung.

Bei den beschriebenen Rechten aus § 437 BGB handelt es sich um sogenannte Gewährleistungsansprüche. Diese Gewährleistungsansprüche bestehen kraft Gesetzes und können bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Das heißt, insbesondere auch die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei neuen Sachen kann nicht durch Verkäufer etwa im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt werden.

Im Unterschied zu den Gewährleistungsrechten kann es Ansprüche des Käufers aus Garantie geben. Eine Garantie wird von einem Verkäufer vertraglich eingeräumt. Die Rechte im Rahmen einer Garantie ergeben sich in der Regel ausschließlich aus den Garantievereinbarungen. Das bedeutet, dass der Verkäufer keineswegs eine Garantie einräumen muss und er auch nur das im Rahmen einer Garantie erfüllen muss, was vertraglich in der Garantie vereinbart ist.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass dem Käufer immer Rechte aus Gewährleistung zustehen, aus Garantie nur dann, wenn der Verkäufer eine Garantie vertraglich einräumt.

Abschließend sei noch kurz auf die Problematik des Abschlusses von Kaufverträgen insbesondere über das Internet eingegangen (sog. Fernabsatzverträge). All diesen Fällen ist gemein, dass der Käufer keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Kaufvertrages die gewünschte Ware zu begutachten und zu testen. So weiß man z.B. nicht wenn man Kleidung aus dem Versandhandel kauft, ob diese einem auch passt.

Deswegen steht in diesen Fällen dem Käufer (Verbraucher) ein mindestens 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gesetzlich zu. Kauft der Verbraucher in einem Ladenlokal seine Ware, so hat er jedenfalls kein gesetzliches Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. In solchen Fällen gewähren jedoch oftmals die Verkäufer aus Kundenfreundlichkeit heraus ein solches Rückgaberecht.

Dieser Artikel hat gezeigt, dass gerade im vermeintlich klaren Kauf- und Verbraucherrecht zahlreiche Probleme auftreten können, deren Lösung oftmals gar nicht so klar ist, wie es den Anschein hat.

Rechtsanwalt Johannes Schneider

* Dieser Artikel ist in der Zeitung "Schaufenster Bonn" erschienen.

Verwaltungsrecht - Meisterbafög

VERWALTUNGSGERICHT KÖLN, 22 K 4851/07 *

Datum: 19.08.2008
Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper: 22. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 22 K 4851/07
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 verpflichtet, dem Kläger für die Vorbereitung zur Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2) für den Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 Förderleistungen nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine Fortbildung zum Meister für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2).

2

Der im Jahre 1979 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der Realschule von 1995 bis 1998 eine Lehre als Tischler. Im Anschluss hieran war er als Tischler berufstätig und arbeitete ab April 2001 bei der V. C. . Während dieser Zeit absolvierte er von Dezember 2000 bis September 2001 einen Kurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk (Teil 3 u. 4) in Teilzeitform. Am 16. April 2007 beantragte er Förderleistungen nach dem AFBG für den Kurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2). Dieser Kurs sollte in Zeit von Mai 2007 bis Januar 2008 in Vollzeitform durchgeführt werden und insgesamt 970 Unterrichtsstunden umfassen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Förderungshöchstdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG von 41 Monaten im Fall des Klägers überschritten sei. Für die Dauer der Förderung sei nicht auf die zeitliche Dauer der einzelnen Vorbereitungskurse abzustellen, sondern auf den Zeitraum ab Beginn der ersten Fördermaßnahmen im Dezember 2000. Bei einer Berücksichtigung von 41 Monaten Förderungshöchstdauer ende die Förderung somit Ende April 2004. Dieser Zeitpunkt sei bereits zu Beginn der beabsichtigten Fördermaßnahme im Mai 2007 deutlich überschritten.

3

Am 17. Juli 2007 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass die Förderungsdauer in seinem Fall nicht überschritten werde, da die Zeiten zwischen den einzelnen Kursen förderungsrechtlich unerheblich seien. Er verwies insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen, nach der allein auf die Dauer der einzelnen Förderungsabschnitte abzustellen sei (Nettozeit-Betrachtung). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten könne dem Gesetz eine Beschleunigungsfunktion nicht entnommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf ihre ständige Verwaltungspraxis sowie Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte zurück.

4

Am 17. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 dem Kläger Förderleistungen für die Fortbildung zum Meister für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2) für den Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

10

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

12

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht kann mit Einverständnis der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

14

Die Klage ist begründet.

15

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die begehrten Förderleistungen für den Kurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2) zu bewilligen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist aufzuheben § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

16

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Förderleistungen nach § 2 Abs. 3 AFBG im Fall des Klägers vor. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

17

OVG NW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - sowie vom 15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - FamRZ 2002, 355.

18

Hiernach ist bei der Förderungshöchstdauer auf die Gesamtdauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte abzustellen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Vorschriften des AFBG. Denn nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG wird die Gesamtdauer der Maßnahme zeitlich auf 36 Kalendermonate (Vollzeitform) sowie 48 Kalendermonate (Teilzeitform) beschränkt. Da nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehen kann, ist die Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgeblich. Diese Regelung ist inhaltlich eindeutig. Sie wird bestätigt durch die Vorschrift des § 11 AFBG wonach die Förderungsdauer bei Vorliegen sachlicher Gründe angemessen verlängert werden kann (Schwangerschaft, Erziehung und Pflege eines Kindes, Betreuung eines behinderten Kindes, schwere Erkrankung des Teilnehmers, Pflege eines nahen Angehörigen sowie besondere Umstände des Einzelfalles oder rechtlich vorgeschriebene längere Dauer der Vorbereitungsmaßnahme).

19

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten enthält das Gesetz keine Regelung zur Beschleunigung der Fortbildungsmaßnahme. Eine derartige Regelung würde auch dem Sinn und Zweck der Fördermaßnahmen nach dem AFBG widersprechen. Denn das Gesetz soll für Personen, die bereits im Beruf stehen, einen beruflichen Aufstieg ermöglichen und hierfür entsprechende Fördermittel bereitstellen. Diese Personen befinden sich regelmäßig bereits in einer beruflichen Tätigkeit und absolvieren zumeist einen Teil der Fortbildungsmaßnahmen neben dem Beruf in Teilzeitform. Sobald ihre berufliche Tätigkeit die Möglichkeit zulässt, die zeitintensiven Teile der Vorbereitungsmaßnahmen in Vollzeitform durchzuführen, entschließen sie sich zur Absolvierung der noch ausstehenden Vorbereitungsmaßnahmen. Es liegt in der Natur einer derartigen Aufstiegsfortbildung, dass zwischen einzelnen Maßnahmeabschnitten je nach den beruflichen Gegebenheiten in der Praxis ein längerer oder kürzerer Zeitraum liegen kann. Der Gedanke der Beschleunigung der Maßnahmen sowie der Durchführung in einem bestimmen (engen) zeitlichen Rahmen wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes nicht vereinbar. Sinn und Zweck von Fördermaßnahmen nach dem AFBG sind naturgemäß anders als etwa Maßnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach dem BAföG soll nämlich die Ausbildung vor Beginn des 30 Lebensjahres beginnen und sie soll vom Studierenden planvoll und zügig durchgeführt werden. Die Durchführung des Studiums in einzelnen Studienabschnitten mit entsprechenden zeitlichen Intervallen oder die Durchführung des Studiums in Teilzeitform ist deshalb rechtlich nicht vorgesehen. Die Ausbildung soll vielmehr ohne vermeidbare zeitliche Verzögerungen „in einem Zuge" durchgeführt werden, wobei die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden grundsätzlich voll in Anspruch nehmen soll (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Eine derartige Verpflichtung des Fortbildungswilligen zur Beschleunigung und Abschluss der Fortbildung in einem bestimmten zeitlichen Gesamtrahmen enthält das AFBG aus den dargelegten Gründen nicht

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

21

* Das vorstehende Urteil haben wir für unsere Mandantschaft erstritten.

Beratungshilfe

Aus dem Gleichheitsgrundsatz der Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes ergibt sich, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Es soll niemand aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Deswegen wurde die sogenannte Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe eingeführt. Beide Hilfen dienen der finanziellen Unterstützung des Ratsuchenden. Die Beratungshilfe greift dabei für den außergerichtlichen Bereich ein, also den Bereich, wenn es noch nicht zu einem Verfahren vor einem Gericht gekommen ist. Der bedürftige Bürger kann sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen. Über den einfachen Rat hinaus deckt die Beratungshilfe auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ab. So muss der Ratsuchende nicht selber Briefe schreiben sondern kann dies seinem Rechtsanwalt oder seiner Rechtsanwältin überlassen. Dabei wird Beratungshilfe in nahezu allen Angelegenheiten gewährt.

Diese Angelegenheiten sind solche des

  • des Zivilrechtes einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind
  • des Verwaltungsrechts
  • des Verfassungsrechts
  • des Sozialrechts
  • des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (hier nur Beratung durch den Rechtsanwalt möglich; eine Vertretung darf nicht erfolgen)

Steuerrechtliche Angelegenheiten werden nicht von der Beratungshilfe umfasst.

Wann besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe?

Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, wenn dem Ratsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Betrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen muss im Einzelfall geprüft werden. Die genauen Sätze entnehmen Sie bitte aus der Broschüre des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens.

Wer entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe und was ist bei einem Antrag zu beachten?

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist regelmäßig dort, wo der Rechtsuchenden seinen Wohnsitz hat.

Der Antrag auf Beratungshilfe sollte zweckmäßigerweise vom Rechtsuchenden selbst beim Amtsgericht gestellt werden. Der Antrag kann dabei mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, muss vom Rechtsuchenden gegenüber der Rechtsantragsstelle beim Gericht angegeben werden. Außerdem muss der Rechtsuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Amtsgericht glaubhaft machen. Hierfür ist es empfehlenswert, wenn der Rechtsuchende seine letzte Gehaltsbescheinigung oder ähnliches der Antragsstelle vorlegt. Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE legen den Bewilligungsbescheid vor.

Die Beratungshilfe wurde bewilligt…

Liegen die oben genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, so stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit (z.B. „Mietsache, Kündigung des Mietverhältnisses“) einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus. Der Rechtsuchende legt dann nur noch seinen Berechtigungsschein bei seinem Rechtsanwalt vor. Der Rechtsanwalt selbst kann eine Art von Schutzgebühr in Höhe von 10 EUR von dem Rechtsuchenden verlangen. Diese Gebühr wird der Rechtsanwalt jedoch oftmals dem Rechtsuchenden erlassen.

Weiterführende Informationen

  • Informationsbroschüren des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
Baurecht - Unternehmen Hausbau

UNTERNEHMEN HAUSBAU OHNE SCHADEN ÜBERSTEHEN*

Was will man und wie soll der Bauablauf erfolgen

Im Volksmund heißt es, man solle in seinem Leben drei Dinge tun: ein Kind zeugen, einen Baum pflanzen und ein Haus bauen. Dabei dürfte die letzte Forderung die solideste sein, aber sicherlich nicht die einfachste. Jedoch muss ein Hausbau nicht zu den aufregendsten aller Beschäftigungen gehören. Es reicht aus, zwei Dinge von Anfang zu wissen: was man will und wie es gemacht wird, das heißt, wie der Bauablauf erfolgen soll.

Mit einer präzisen Planung und mit einer vorgezeichneten Marschrichtung steht man dieses Abenteuer Hausbau ohne großen Schaden an Leib und Seele zu nehmen durch. Es mag recht reizvoll sein, beim Bauen zu improvisieren, jedoch verursacht ein solches Vorgehen immer zusätzliche Kosten. Mit den folgenden Ratschlägen und Tipps für den Papierkrieg können Sie sich manchen Euroschein sparen.

Die Verwirklichung des Traums vom eigenen Haus beginnt mit der Suche und dem Kauf eines geeigneten Grundstücks. Hierbei wichtig zu beachten ist, dass nicht jedes Grundstück ein Baugrundstück ist. Vielmehr ist zwischen drei Arten zu unterscheiden: Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, dessen Aufstellung bereits beschlossen ist und Grundstücke im Außenbereich.

Je nachdem, in welchem der genannten Gebiete ein Grundstück liegt, müssen unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden. Allen Gebieten gemein ist, dass der/die zukünftige Bauherr(in) in der Regel für den Bau eines Hauses eine Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Baubehörden grundsätzlich dazu verpflichtet sind, eine Baugenehmigung zu erteilen. Dies ergibt sich bereits aus den jeweiligen Landesbauordnungen. Die Idee hinter diesem Grundsatz beruht auf Artikel 14 des deutschen Grundgesetzes. Jeder soll sein Eigentum nutzen dürfen wie er es für richtig hält; also auf eigenem Grund und Boden das bauen zu dürfen, was er will.

Erteilt die Baubehörde keine Baugenehmigung, dann kann durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlicher Hilfe in vielen Fällen die Erteilung einer Baugenehmigung erzwungen werden.

Bei einem Bauvorhaben ist jedoch oftmals auch neben dem/der Bauherrn(in) und der Baubehörde eine dritte Partei involviert. Denn dort wo gebaut wird, gibt es in den meisten Fällen auch Nachbarn. Deren Belange und Interessen sollten stets bei dem Bau des eigenen Hauses berücksichtigt werden.

Sollte nämlich ein Verstoß gegen sogenannte „nachbarschützende Normen“ vorliegen, so können die zukünftigen Nachbarn die ihnen zustehenden Rechte ebenfalls gerichtlich geltend machen. Die wichtigste Möglichkeit der Nachbarn ist hierbei der Widerspruch gegen die dem/der Bauherrn(in) erteilte Baugenehmigung. Denn selbst wenn der/die Bauherr(in) eine Baugenehmigung von der Baubehörde erlangt hat, ist es den Nachbarn in gewissen Bereichen möglich, diese Baugenehmigung durch Widerspruch und gegebenenfalls Klage zu beseitigen.

Doch nicht nur, wenn man etwas Neues errichten möchte kann es zu Problemen zwischen den Baubehörden und dem/der Bauherrn(in) kommen. Auch die Veränderung sowie der Umbau eines bestehenden Hauses oder auch bestehender baulicher Anlagen kann unter Umständen die Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung auslösen.

Wurden gewisse Anlagen ohne eine erforderliche Baugenehmigung errichtet, etwa weil sie schon sehr alt sind oder weil man bei Errichtung nicht an die erforderliche Baugenehmigung gedacht hatte, ist es der Behörde in gewissen Grenzen möglich, die Stilllegung bzw. schlimmstenfalls den Abriss des Gebäudes oder der Anlage zu verlangen. Oftmals haben jedoch viele Gebäude und Anlagen einen sogenannten „Bestandsschutz“. Das heißt, die Behörde darf entweder überhaupt nicht oder allenfalls nur in sehr eingeschränktem Maße die Stilllegung bzw. den Abriss verfügen. Es wird sich daher fast immer lohnen, gegen eine solche Stilllegungs- bzw. Abrissverfügung der Behörde Widerspruch einzulegen und verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Neben dem Bereich des öffentlichen Baurechts gibt es natürlich noch den Bereich des privaten Baurechts. Der Unterschied hierbei liegt darin, dass in letztgenanntem Bereich keine Beziehungen zwischen Bauherrn und Behörde bestehen, sondern vielmehr zwischen Privaten.

Solche Rechtsbeziehungen bestehen oftmals zwischen Bauherrn und Baufirma oder auch den einzelnen Handwerkern bzw. Architekten. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den genannten Personenkreisen vertragliche Vereinbarungen bestehen.

Wichtig ist, dass die Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Baufirma stets schriftlich fixiert werden sollten. Denn wie schon ein chinesisches Sprichwort sagt: „Die schwächste Tinte ist haltbarer als das stärkste Gedächtnis.“ Klare Abmachungen und Verträge zwischen Bauherrn und Baufirma schaffen eine solide Basis und ersparen oftmals Konflikte und Streit.

Bei größeren Bauvorhaben wie z.B. der Errichtung eines kompletten Einfamilienhauses, ist es ratsam, sich vor Abschluss des Vertrages anwaltlichen Rat einzuholen, damit gemeinsam die Konditionen des Bauvertrages überprüft und gegebenenfalls entsprechend modifiziert werden können.

Außerdem ist es für alle am Bau Beteiligten in der Regel zu empfehlen, eine Art Baunotizbuch zu führen, in dem sämtliche Ideen, Fragen und auftauchenden Probleme die Bauausführung betreffend, sofort notiert und bei nächster Gelegenheit gemeinsam durchgesprochen werden. So kann sichergestellt werden, dass nichts vergessen wird, was später eventuell nur noch mit zusätzlichen Kosten behoben werden kann. Außerdem hilft es Unklarheiten und Probleme zu beseitigen, was dann wiederum ein gerichtliches Verfahren entbehrlich machen kann.

Rechtsanwalt Johannes Schneider

* Dieser Artikel ist in der Zeitung "Schaufenster Bonn" vom 30.08.2006 erschienen.

Baurecht - Blumige Baubeschreibungen

„Blumige Beschreibungen beim Hausbau“*

(Schalldämmung im Wohnungsbau; unspezifische Adjektive in Bauverträgen)

Wer kennt sie nicht, die oftmals sehr „blumigen“ Beschreibungen innerhalb bestimmter Verträge. Es handelt sich dabei oftmals um unspezifische Adjektive, welche die Qualität der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung umschreiben. So werden z.B. in Bauträgerverträgen oftmals im Rahmen der der Vertragsurkunde beigefügten Baubeschreibungen unspezifische Adjektive wie „gehobener Standard“, „exklusiv“, „komfortabel“, „energiesparend“ oder „qualitativ besonders hochwertig“ verwendet.

Der Bundesgerichtshof hat mit einer neueren Entscheidung vom 14.06.2007 eine sowohl für Bauträger/Bauunternehmer als auch für deren Kunden, die Erwerber bzw. Auftraggeber, ein in seiner Reichweite und Wirkung nicht zu unterschätzendes Urteil hinsichtlich der Ausgestaltung von Bauverträgen getroffen, welche oben genannten unspezifischen Adjektive betreffen.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, dass bei der Errichtung einer Doppelhaushälfte nach Ansicht des Auftraggebers nicht die geschuldete Schalldämmung zwischen den Haushälften vom Bauträger errichtet worden sei. Der Streit zwischen den Parteien, welche Schalldämmung geschuldet war, entzündete sich vor allem daran, dass in dem Bauträgervertrag, wie dies bei fast allen Verträgen dieser Art üblich ist, sehr „blumige“ Beschreibungen und Anpreisungen enthalten waren.

Vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs haben die Gerichte solche unspezifischen Adjektive als nicht aussagekräftig gewertet und sie somit nicht bei der Frage nach der vom Bauträger geschuldeten Leistung berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof hat dieser Auffassung der Untergerichte eine Absage erteilt.

Im vorliegenden Fall war eine „optimale“ Schalldämmung im Vertrag genannt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshof musste daher der Bauträger eine deutlich über dem Standard befindliche Schalldämmung zwischen den Doppelhaushälften errichten. Maßstab hierbei war das subjektive Empfinden des Auftraggebers, so dass sich der Bauträger auch nicht mit dem Einwand helfen konnte, es sei eine rechnerisch um ein bis zwei dB über dem Durchschnitt liegende Schalldämmung gegeben. Wenn von „optimaler Geräuschdämmung“ im Bauvertrag die Rede sei, müsse der Auftraggeber diese Geräuschdämmung auch physisch wahrnehmen können, was regelmäßig erst bei einer Erhöhung der Schalldämmung um mehrere dB der Fall ist.

Allgemein bedeutet dies, dass Maßstab für alle geschuldeten Leistungen (auch außerhalb des Bereichs der Schalldämmung) die vollständige Baubeschreibung im Rahmen des Bauvertrages ist. Zu dieser Baubeschreibung gehören auch unspezifische, vom Bauträger meist nur zu Werbezwecken verwendeten, Adjektive. Zur Auslegung dieser unspezifischen Beschreibungen wird man auf den Empfängerhorizont, also regelmäßig auf die Vorstellungen des Erwerbers bzw. Auftraggebers abstellen müssen. Diese Vorstellungen dürften regelmäßig von denen des Bauträgers erheblich abweichen.

Damit besteht nunmehr oftmals ein Anspruch des Erwerbers auf Beseitigung des Mangels an dem Bauwerk, wenn bestimmte Bauleistungen nicht entsprechend den verwendeten ungenauen und unspezifischen Beschreibungen durch den Bauträger erbracht worden sind. Eine solche Mängelbeseitigung ist für den Bauträger regelmäßig sehr kosten- und zeitintensiv, sofern sie nach der Art des Mangels überhaupt noch zu realisieren ist. Gerade im hier genannten Beispiel der Schalldämmung ist dies meistens im Nachhinein kaum noch möglich.

Durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshof dürfte dem Bauunternehmer nunmehr auch oftmals der Einwand abgeschnitten sein, dass die Mangelbeseitigungsaufwendungen unverhältnismäßige Kosten im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB verursachen würden und daher ein Leistungsverweigerungsrecht bestünde. Denn Aufwendungen zur Beseitigung eines Werkmangels sind dann unverhältnismäßig, wenn der durch die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des hierfür erforderlichen Kostenaufwands steht. Bei der Abwägung sind die gegenseitigen Interessen zu ermitteln. Und den Interessen des Erwerbers dürfte angesichts der nunmehr vollständig auslegungsbedürftigen Baubeschreibungen und den unspezifischen Beschreibungen übergeordnete Bedeutung zukommen.

Abschließend lässt sich festhalten, dass im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs fast alle vorformulierten Bauträgerverträge interessante „Überraschungen“ für beide Vertragsparteien bereithalten dürften, denen es durch entsprechende neue Vertragsformulierungen angemessen zu begegnen gilt.

Rechtsanwalt Johannes Schneider

* Dieser Artikel ist in der Zeitung "Schaufenster Bonn" erschienen.

Handwerksrecht

Das klassische Handwerksrecht ist ebenfalls Teil des sog. Wirtschaftverwaltungsrecht und ein Sonderfall des allgemeinen Gewerberechts. Im Rahmen des Handwerksrecht geht es regelmäßig um alle Fragen handwerklichen Berufsrechts wie Eintragungen in die Handwerksrolle, Gesellen- und Meisterprüfung, Meisterbafög, Prüfungsrecht und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob überhaupt ein Handwerksbetrieb vorliegt. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Betrieb kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt: Gewerbebetrieb, Handwerksfähigkeit und Handwerksmäßigkeit. Eine handwerksmäßige Ausübung liegt dann vor, wenn die Tätigkeiten der Anlage zur Handwerksordnung tatsächlich auch im "klassischen Sinn" handwerklich geschehen. Ein Beispiel dafür, wann handwerksmäßige Ausübung nicht mehr vorliegt ist die frabrikmäßige Massenherstellung. Abgrenzungskriterien sind hierbei: geringe Betriebsgröße, fachliche Qualifikation, Arbeitsteilung im Betrieb und größtmöglicher Umfang des Handarbeit.

Ein großes Problemfeld im Bereich des Handwerksrecht ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Dabei werden zwingend die in einem bestimmten Handwerkskammerbezirk tätigen Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle sind u.a. wie folgt:

Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben.

In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HWO für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt. Darüber hinaus wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HWO besitzt.

Nach der sog. "Altgesellenregelung" kann eine Ausübungsberechtigung erteilt werden. Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer 1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und 2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. 3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

In der Praxis sind die Ausnahmebewilligungen für die Eintragung in die Handwerksrolle am problembehaftesten. Die Ausnahmebewilligung ist grundsätzlich unter den nachfolgend genannten Bedingungen zu erteilen:

In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 HWO oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu der Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

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