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Beamtenrecht Ihre Anwaltskanzlei in Bonn

Das Beamtenrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts und regelt die Rechte und Pflichten der Beamten. Es ist zwischen Landesbeamten und Bundesbeamten zu unterscheiden, wobei sich die Rechte und Pflichten der Beamten sehr ähneln.

Im Gegensatz zum Arbeitsrecht ist das Beamtenrecht hoheitlich ausgestaltet. Ein Beamtenverhältnis entsteht nicht etwa durch einen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sondern durch einen sog. mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Dies hat z.B. zur Folge, dass sich Beamte erst auf geschlossene Tarifverträge berufen können, wenn diese durch Gesetz auf die Beamten übertragen wurden.

Ein Beamter hat gegenüber seinem Dienstherrn eine besondere Dienst- und Treuepflicht. Im Gegenzug dazu hat der Dienstherr gegenüber dem Beamten eine besondere Fürsorgepflicht. Diese Fürsorgepflicht ist u.a. in § 45 des Beamtenstatusgesetzes bzw. § 78 Bundesbeamtengesetz geregelt, wonach der Dienstherr für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat. Hierzu zählen neben der Besoldung und der Altersversorgung auch das Recht auf Urlaub und Krankenhilfe.

Probleme im Beamtenrecht stellen sich insbesondere bei sog. Konkurrentenstreitigkeiten. Hierbei handelt es sich um Streitigkeiten in Zusammenhang mit Beförderungen und Versetzungen eines Beamten. Diese sind im Beamtenrecht wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität besonders schwierig, da eine einmal erfolgte Ernennung eines Beamten grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. D. h. ein Mitbewerber hat keine Chance gegen die Ernennung eines Konkurrenten vorzugehen, wenn die Ernennung bereits abgeschlossen ist. Hergeleitet wird der Grundsatz der Ämterstabilität aus den in Art. 33 Abs. 5 GG genannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Ein Mitbewerber, der befürchtet, dass sein Konkurrent die ausgeschriebene Stelle erhält hat, hat daher nur die Möglichkeit, mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Ernennung vorzugehen. Dies sollte bereits im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden, da ansonsten Rechtsverlust droht. Wir als Fachanwaltskanzlei aus Bonn unterstützen Sie gern bei dem Ihrer Konkurrentenklage!

Das Beamtenverhältnis endet gemäß § 21 Beamtenstatusgesetz durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Versetzung in den Ruhestand. Ein Beamtenverhältnis kann vor Versetzung in den Ruhestand auch beendet werden, wenn der Beamte dienstunfähig wird. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist in § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes legal definiert. Danach ist ein Beamter dienstunfähig, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dabei ist zwischen der allgemeinen und der besonderen Dienstunfähigkeit zu unterscheiden, denn für einzelne Berufsgruppen ist die Dienstunfähigkeit weiter gefasst als für andere. So sind Polizeibeamte z.B. eher als dienstunfähig anzusehen als andere Beamtengruppen. Ob ein Beamter dienstunfähig ist oder nicht, wird von einem Amtsarzt entschieden.

Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Johannes Schneider.

Im Beamtenrecht (Anwalt Beamtenrecht) beraten und vertreten wir Sie gerne insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Eingruppierung, Besoldung
  • Umsetzung, Versetzung, Abordnung
  • dienstliche Beurteilung
  • Konkurrentenstreitverfahren ("Konkurrentenklage") bei Einstellungen und Beförderungen
  • Dienstunfähigkeit
  • Beendigung des Beamtenverhältnisses (Ruhestand, Pension)
  • Disziplinarrecht

Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Schneider

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