Nachbarrecht Ihre Anwaltskanzlei in Bonn
Das Nachbarrecht teilt sich in das private Nachbarrecht und das öffentliche Nachbarrecht auf. Das private Nachbarrecht ist als Teil des Sachenrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und versteht sich als Recht des Eigentümers. Das öffentliche Nachbarrecht ist im Wesentlichen im Baurecht und im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt und knüpft an die Eigenschaft als Nachbar an. Zusätzlich zu diesen bundesgesetzlichen Regelungen können die einzelnen Länder noch Nachbarrechtsgesetze erlassen, in denen weitere Rechte der Nachbarn verankert sind. Hiervon hat Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht und das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen erlassen.
Der Eigentümer hat gemäß § 903 BGB das Recht, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren und kann andere von jeder Einwirkung ausschließen. Dieses Recht aus § 903 BGB kann der Eigentümer durch die in § 1004 BGB normierten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche durchsetzen, wenn sein Eigentum beeinträchtigt wird. Gemäß § 906 BGB kann der Eigentümer die Zuführung sog. unwägbarer Stoffe wie z. B. Geräusche, Dämpfe, Gerüche u. a. verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt aber nicht, wenn eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Was dabei wesentlich ist und was nicht, richtet sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Haben Sie Fragen zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, fragen Sie Ihre Fachanwaltskanzlei aus Bonn! Im privaten Nachbarrecht berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Herr Christian Schneider.
Das öffentliche Nachbarrecht des Bundesimmissionsschutzgesetzes knüpft an die Eigenschaft als immissionsschutzrechtlicher Nachbar an, d.h. maßgeblich ist nicht die Frage, ob man sachenrechtlicher Nachbar ist, sondern ob man sich für eine gewisse Dauer in dem Einwirkungsbereich der Immissionen befindet. Dadurch hat der Nachbar die Möglichkeit, gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu klagen. Auch das Baurecht enthält nachbarschützende Normen, wodurch der Nachbar beispielsweise bei Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme oder von Abstandsflächen gerichtlich gegen die Baugenehmigung des Nachbarn vorgehen kann. Sollten Sie Unterstützung bei der Geltendmachung Ihrer Rechte brauchen, steht Ihnen Ihre Rechtsanwaltskanzlei aus Bonn gern zur Verfügung! Im öffentlichen Nachbarrecht berät und vertritt Sie unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Herr Johannes Schneider.
Hierzu ergänzend enthält das Nachbargesetz des Landes Nordrhein-Westfalen weitere Vorschriften. Insbesondere sind Fragen zu Einfriedungen und Pflanzabständen geregelt. Mit Einfriedungen werden Hecken, Mauern oder Zäune bezeichnet, die auf der jeweiligen Grundstücksgrenze stehen. Eine solche Einfriedung hat ein Grundstückseigentümer zu errichten, wenn sie ein angrenzender Nachbar verlangt (37 Abs.1 NachbG NRW).
Dabei haben die betroffenen Nachbarn die Kosten der Einfriedung zu gleichen Teilen zu tragen (§ 37 Abs.1 NachbG NRW). Wenn ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Pflanzen, Hecken, Bäume oder Obststräucher errichten will, muss er die Abstandsflächen der §§ 40 ff. NachbG NRW beachten. Sollte Obst von einem Baum selbstständig auf ein Nachbargrundstück herunterfallen, so darf dieser das Obst behalten. Einen Ausgleich in Form von Schadensersatz kann der Nachbar nur verlangen, wenn die Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinaus geht.
Im Nachbarrecht beraten und vertreten wir Sie gerne insbesondere in den folgenden Bereichen:
- Zivilrechtliches Nachbarrecht
- Pflanzenüberwuchs
- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
- Geruchsbelästigungen (z. B. Grillen)
- Geräuschbelästigungen (z. B. Froschteich)
- Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht
- Nachbarschützende Vorschriften des Baurechts
- Abstandsflächen
- Grenzüberbau
- Lärmschutz bei nachbarlichen Bauvorhaben
- Rücksichtnahmegebot
- Gebietserhaltungsanspruch
- Rechtsschutz bei baurechtswidrigen Zuständen auf Nachbargrundstück
- Verschattung des Grundstücks durch bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Christian Schneider
Rechtsanwalt Johannes Schneider